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Anfrage: Missstände bei der Pensionskassenaufsicht

Geschäftsnummer:

95.1124

Eingereicht von:

Rechsteiner Paul

Einreichungsdatum:

05.10.1995

Stand der Beratung:

Erledigt

Zuständigkeit:

Departement des Innern

Schlagwörter:

Bundesrat; Verordnung; Vorsorgeeinrichtung; Bereit; Aufsicht; Erstatten; Missbräuche; Veranlassung; Teilweise; Führt; Sammeleinrichtungen; Jahresrechnung; Meldung; Sind; überwiesen; Durchbruch; Genügen; Lässt; Rechtzeitig; Beiträge; Jahresabschluss; Reglementarischen; Erstatten; Massregel; Seitens; Kollektivversicherungsverträgen; Verhelfen; Geworden; Ersatzlos

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Eingereichter Text

Seitens Betroffener, aber zunehmend auch in der Presse, werden gegenüber dem Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) seit längerem Vorwürfe über schwerwiegende Mängel bei der dem Bund obliegenden Aufsicht über Pensionskassen erhoben. Es wird zudem darauf hingewiesen, dass die Anlagevorschriften teilweise so ausgestaltet seien, dass Missbräuche begünstigt statt verhindert würden.

Ich ersuche den Bundesrat um Beantwortung folgender Fragen:

1. Trifft es zu, dass das BSV bei der Kontrolle der Jahresrechnungen teilweise um Jahre im Rückstand ist? In wie vielen Fällen? Wie lange? Aus welchen Gründen?

2. Bei wie vielen der Bundesaufsicht unterstehenden Einrichtungen mussten Massnahmen angeordnet und/oder konnte die Jahresrechnung nicht ohne Einschränkung abgenommen werden?

3. Gemäss Artikel 58a der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) (Änderung vom 1.6.1993) muss die Vorsorgeeinrichtung der Aufsichtsbehörde innert drei Monaten Meldung erstatten, wenn die reglementarischen Beiträge nicht rechtzeitig überwiesen worden sind. Trifft es zu, dass das BSV es bei Sammeleinrichtungen genügen lässt, dass diese Meldung erst mit dem Jahresabschluss zu erstatten ist? Falls ja: Ist der Bundesrat bereit, der Massregel von Artikel 58a BVV 2 auch bei den Sammeleinrichtungen zum Durchbruch zu verhelfen?

4. Gemäss Artikel 49 Absatz 2 BVV 2 (Änderung vom 28.10.1992) "können" Rückkaufswerte aus Kollektivversicherungsverträgen zum Vermögen gerechnet werden. Diese Bestimmung wird als Mitursache für Missbräuche wie im Fall Vera bezeichnet. Warum und auf welche Veranlassung wurde diese Bestimmung eingeführt? Ist der Bundesrat bereit, sie wieder anzupassen?

5. Eine Reihe von Spekulationsgeschäften auf Kosten der Vorsorgevermögen sind schliesslich nur möglich geworden, weil eine spezielle Verordnung seit 1988 die Verpfändung von Ansprüchen der Vorsorgeeinrichtung zulässt (für Darlehen der Versicherungseinrichtung an die Vorsorgeeinrichtung). Warum und auf welche Veranlassung wurde diese Verordnung vom 17. Februar 1988 (SR 831.447) eingeführt? Ist der Bundesrat bereit, sie ersatzlos aufzuheben?

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Weitere Informationen


Mehr Informationen können Sie von der Webseite www.parlament.ch entnehmen.
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